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+ | ====== Gesteigerte Kennzeichnungskraft ====== | ||
+ | Von einer erhöhten [[Kennzeichnungskraft]] kann das Bundespatentgericht nur ausgehen, wenn dafür tatsächliche Umstände vorgetragen oder ausnahmsweise gerichtsbekannt sind.((BGH, Beschl. v. 15. Februar 2007 - I ZB 46/06; m.V.a. § 73 Abs. 1 MarkenG; vgl. BPatG GRUR 1997, 840 - Lindora/ | ||
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+ | Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, | ||
+ | Werbeaufwand des Unternehmens inklusive Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, | ||
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+ | Diese Angaben sind von der Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist.((BPatG, | ||
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+ | Die gesteigerte Kennzeichnungskraft muss bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bestanden haben und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen.((BPatG, | ||
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+ | Angaben zur Benutzungsdauer und insbesondere Umsatzzahlen allein lassen regelmäßig keine ausreichend klaren Rückschlüsse auf einen erhöhten Schutzumfang einer Widerspruchsmarke zu, da selbst umsatzstarke Marken nahezu unbekannt, wie andererseits Marken trotz relativ geringer Umsätze der damit gekennzeichneten Produkte sehr bekannt sein können.((vgl. BPatGE 44, 1, 4 Korodin)) Es müssen vielmehr alle für den konkreten Einzelfall maßgeblichen Umstände dargetan werden und liquide sein.((ständige Rechtsprechung; | ||
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+ | Umsatzzahlen sollten - für sich genommen - Rückschlüsse auf die Stellung der Widersprechenden im maßgeblichen Markt oder auf die Bekanntheit ihrer Produkte bei den umworbenen Verkehrskreisen erlauben.((BPatG, | ||
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+ | Eine starke Marke erlange einen erweiterten Schutzumfang nicht erst dann, wenn ihre Kennzeichnungskraft den Bekanntheitsgrad erreiche, der den Bekanntheitsschutz außerhalb des Produktähnlichkeitsbereichs nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG [-> [[Bekannte Marke]]]oder gar den Verwässerungsschutz einer [[Berühmte Marke|berühmten Marke]] begründe. | ||
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+ | Zur Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke, die eine mögliche Warenform wiedergibt, genügt nicht al-lein die Bestimmung eines prozentualen Bekanntheitsgrades der Gestaltung als solcher. Erforderlich ist vielmehr eine Beurteilung unter Heranziehung aller relevanten Umstände, insbesondere der Eigenschaften, | ||
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+ | Dabei ist zu berücksichtigen, | ||
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+ | Zwar mag die Gefahr tatsächlicher Verwechslungen mit zunehmendem Bekanntheitsgrad des Zeichens sinken, weil das Zeichen dem Verkehr so häufig begegnet, dass er Fehlvorstellungen über sein tatsächliches Aussehen weniger unterliegen wird. Es werden jedoch erfahrungsgemäß dem Verkehr besonders kennzeichnungskräftige, | ||
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+ | Hinzu kommt die erhöhte Schutzbedürftigkeit intensiv benutzter Marken. Denn je bekannter die Marke ist, desto größer ist die Zahl der Wettbewerber, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Kennzeichnungskraft]] |
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