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markenrecht:gesteigerte_kennzeichnungskraft

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Gesteigerte Kennzeichnungskraft

Von einer erhöhten Kennzeichnungskraft kann das Bundespatentgericht nur ausgehen, wenn dafür tatsächliche Umstände vorgetragen oder ausnahmsweise gerichtsbekannt sind.1)

Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen.2)

Die gesteigerte Kennzeichnungskraft muss bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bestanden haben und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen.3)

Angaben zur Benutzungsdauer und insbesondere Umsatzzahlen allein lassen regelmäßig keine ausreichend klaren Rückschlüsse auf einen erhöhten Schutzumfang einer Widerspruchsmarke zu, da selbst umsatzstarke Marken nahezu unbekannt, wie andererseits Marken trotz relativ geringer Umsätze der damit gekennzeichneten Produkte sehr bekannt sein können.4) Es müssen vielmehr alle für den konkreten Einzelfall maßgeblichen Umstände dargetan werden und liquide sein.5)

Umsatzzahlen sollten - für sich genommen - Rückschlüsse auf die Stellung der Widersprechenden im maßgeblichen Markt oder auf die Bekanntheit ihrer Produkte bei den umworbenen Verkehrskreisen erlauben.6)

Eine starke Marke erlange einen erweiterten Schutzumfang nicht erst dann, wenn ihre Kennzeichnungskraft den Bekanntheitsgrad erreiche, der den Bekanntheitsschutz außerhalb des Produktähnlichkeitsbereichs nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG [→ Bekannte Marke]oder gar den Verwässerungsschutz einer berühmten Marke begründe.

Gesteigerte Kennzeichnungskraft durch Benutzung in abgewandelter Form: Einer schwarz-weiß eingetragenen Bildmarke kann grundsätzlich auch die durch Benutzung in irgendeiner anderen Farbe erworbene Kennzeichnungskraft zugerechnet werden, wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der Marke nicht ändert.7)

Zur Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke, die eine mögliche Warenform wiedergibt, genügt nicht al-lein die Bestimmung eines prozentualen Bekanntheitsgrades der Gestaltung als solcher. Erforderlich ist vielmehr eine Beurteilung unter Heranziehung aller relevanten Umstände, insbesondere der Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, des Marktanteils der mit der Marke versehenen Waren, der Intensität, geographischen Ausdehnung und Dauer der Benutzung sowie des Werbeaufwands.8)

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bekanntheit eines Produkts in der Form der Marke nicht notwendig auch bedeutet, dass die Form in gleichem Umfang als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Wird mit einer Ware, deren Form von Haus aus nicht unterscheidungskräftig ist, ein erheblicher Umsatz erzielt, besagt das zunächst nur etwas über die weite Verbreitung der Ware auf dem Markt. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft kann in einem solchen Fall durch Umsatzerfolge nur erreicht werden, wenn die durch eine Marke geschützte Warengestaltung auch „als Marke“ benutzt worden ist, d.h. in einer Art und Weise, die dazu dient, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren.9)

Zwar mag die Gefahr tatsächlicher Verwechslungen mit zunehmendem Bekanntheitsgrad des Zeichens sinken, weil das Zeichen dem Verkehr so häufig begegnet, dass er Fehlvorstellungen über sein tatsächliches Aussehen weniger unterliegen wird. Es werden jedoch erfahrungsgemäß dem Verkehr besonders kennzeichnungskräftige, insbesondere bekannte oder sogar berühmte Kennzeichnungen eher in Erinnerung bleiben. Solche ihm bekannten Kenn-zeichnungen wird der angesprochene Verkehr deshalb auch eher in einer anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glauben. Demgemäß genießen besonders kennzeichnungskräftige oder sogar bekannte Marken grundsätzlich einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist.10)

Hinzu kommt die erhöhte Schutzbedürftigkeit intensiv benutzter Marken. Denn je bekannter die Marke ist, desto größer ist die Zahl der Wettbewerber, die ähnliche Zeichen benutzen möchten.11)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 15. Februar 2007 - I ZB 46/06; m.V.a. § 73 Abs. 1 MarkenG; vgl. BPatG GRUR 1997, 840 - Lindora/Linola; BPatGE 44, 1, 4 - Korodin
2)
st. Rspr.; z.B. BPatG, Beschl. v. 26. Juli 2022 - 26 W (pat) 38/17; m.V.a. EuGH GRUR 2005, 763 Rdnr. 31 – Nestlé/Mars; BGH GRUR 2017, 75 Rdnr. 29 – Wunderbaum II).) Diese Angaben sind von der Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist.((BPatG, Beschl. v. 26. Juli 2022 - 26 W (pat) 38/17; m.V.a. BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 33 – Malteserkreuz; BPatG 25 W (pat) 506/16 – Fireslim/Fire; GRUR-RR 2015, 468, 469 – Senkrechte Balken
3)
BPatG, Beschl. v. 26. Juli 2022 - 26 W (pat) 38/17; m.V.a. BGH GRUR 2008, 903 Rdnr. 13 f. – SIERRA ANTIGUO, GRUR 2020, 870 Rdnr. 22 – INJEKT/INJEX
4)
vgl. BPatGE 44, 1, 4 Korodin
5)
ständige Rechtsprechung; z.B. BPatG, Beschl. v. 19. Mai 2006 - 28 W (pat) 295/04; m.V.a. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdn. 297
6)
BPatG, Beschl. v. 19. Mai 2006 - 28 W (pat) 295/04
7)
BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - I ZB 28/04 - Malteserkreuz
8)
BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - I ZR 22/04 - Pralinenform ; vgl. BGHZ 156, 112, 125 - Kinder, m.w.N.; ferner BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Tz 24 = WRP 2006, 1130 - LOTTO
9)
BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - I ZR 22/04 - Pralinenform ; vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Tz 51, 57 ff., 64 - Philips; EuGH GRUR Int. 2006, 842 Tz 61 f. - Storck; vgl. weiter BGHZ 153, 131, 142 f. - Abschlussstück; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn. 306, 319; Hacker ebd. § 9 Rdn. 190
10)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10 - OSCAR; m.V.a. den Erwägungsgrund 11 MarkenRL; EuGH, Urteil vom 11. November 1997 C251/95, Slg. 1997, I6191 = GRUR 1998, 387 Rn. 24 Sabèl/Puma; Urteil vom 29. September 1998 C 39/97, Slg. 1998, I5507 = GRUR 1998, 922 Rn. 18 Canon; BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 175 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach, mwN; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rn. 604 f.
11)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10 - OSCAR; m.V.a. EuGH, Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 36 - adidas/Marca Mode CV
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