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markenrecht:gerichtsstand_bei_anspruechen_nach_diesem_gesetz_und_dem_gesetz_gegen_den_unlauteren_wettbewerb

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Gerichtsstand bei Anspruechen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 141 MarkenG

Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht zu werden.

siehe auch

§§ 140 - 142 MarkenG (Teil 7) → Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/gerichtsstand_bei_anspruechen_nach_diesem_gesetz_und_dem_gesetz_gegen_den_unlauteren_wettbewerb.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1