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markenrecht:freihaltebeduerfnis_an_ueblichen_bezeichnungen

freihaltebeduerfnis an ueblichen bezeichnungen

§ 8 des Markengesetzes (MarkenG) definiert die absoluten Schutzhindernisse, die der Eintragung einer Marke entgegenstehen, wie etwa fehlende Unterscheidungskraft.

§ 8 II Nr.3 MarkenG

Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind.

siehe auch

markenrecht/freihaltebeduerfnis_an_ueblichen_bezeichnungen.txt · Zuletzt geändert: von migration