Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 8 des Markengesetzes (MarkenG) definiert die absoluten Schutzhindernisse, die der Eintragung einer Marke entgegenstehen, wie etwa fehlende Unterscheidungskraft.
Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind.
MarkenG, Teil 2, Abschnitt 2 → Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
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