Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:erfordernis_des_bestehens_des_schutzhindernisses_auch_noch_im_zeitpunkt_der_entscheidung_ueber_den_loeschungsantrag

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
markenrecht:erfordernis_des_bestehens_des_schutzhindernisses_auch_noch_im_zeitpunkt_der_entscheidung_ueber_den_loeschungsantrag [2020/09/07 15:01] mfreundmarkenrecht:erfordernis_des_bestehens_des_schutzhindernisses_auch_noch_im_zeitpunkt_der_entscheidung_ueber_den_loeschungsantrag [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Löschung von Amts wegen ======
  
 +
 +<note>
 +**§ 50 (3) MarkenG**
 +
 +Die [[Eintragung einer Marke]] kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 14 eingetragen worden ist und 
 +  - das Nichtigkeitsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingeleitet wird,
 +  - das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 13 auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung besteht und
 +  - die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften vorgenommen worden ist.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 50 MarkenG -> [[Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse]]