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markenrecht:entstehung_des_markenschutzes

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 +====== Entstehung des Markenschutzes ======
 +
 +<note>
 +**§ 4 MarkenG**
 +
 +Der Markenschutz entsteht 
 +  - durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom [[Patentrecht:Patentamt]] geführte [[Patentrecht:Patentregister|Register]],
 +  - durch die [[Benutzungsmarke|Benutzung]] eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke [[Verkehrsgeltung]] erworben hat, oder
 +  - durch die im Sinne des Artikels [[http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_232_04/a6bis.html|6bis]] der [[:Pariser Verbandsübereinkunft]] zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) [[notorisch bekannte Marke|notorische Bekanntheit]] einer Marke.
 +</note>
 +
 +§ 4 Nr. 1 MarkenG -> [[Eintragung eines Zeichens als Marke in das Register]] \\
 +§ 4 Nr. 2 MarkenG -> [[Benutzungsmarke]] \\
 +§ 4 Nr. 3 MarkenG -> [[Notorisch bekannte Marke]] \\
 +
 +§§ 3 - 6 MarkenG -> [[Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang]] \\
 +
 +Das Recht an einer Marke kann durch [[Eintragung der Marke|Eintragung]], durch [[Benutzungsmarke|Benutzung]] oder auch durch [[notorische Bekanntheit]] entstehen. 
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +
 +-> [[Markenschutz]] \\