Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:entschaedigung_von_zeugen_verguetung_von_sachverstaendigen

finanzcheck24.de

Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen

§ 93a des MarkenG regelt die Entschädigung von Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht.

§ 93a MarkenG

Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

siehe auch

MarkenG, Teil 3, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt allgemeine Bestimmungen, die für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht gelten, einschließlich der Wiedereinsetzung, der Wahrheitspflicht und der Amtssprache.

markenrecht/entschaedigung_von_zeugen_verguetung_von_sachverstaendigen.txt · Zuletzt geändert: 2025/05/21 08:08 von mfreund