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markenrecht:boesglaeubige_markenanmeldung_als_nichtigkeitsgrund

Bösgläubige Markenanmeldung als Nichtigkeitsgrund

§ 50 Abs. 1 MarkenG → Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG → Bösgläubige Markenanmeldung

bzw. i. S. v. §§ 107, 115, 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG i. V. m. Art. 5 MMA, 6 quinquies PVÜ

Gemäß § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn die Marke bösgläubig angemeldet worden ist.1)

Der Löschungsgrund der bösgläubigen Markenanmeldung soll Fälle erfassen, bei denen der Anmelder die Marke nur mit dem Ziel hat eintragen lassen, Unterlassungs- oder Geldersatzansprüche gegen Dritte durchzusetzen2). Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d.h. als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will.3)

Im Löschungsverfahren ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen, ob nach der Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) bereits die Anmeldung bösgläubig war. Anders als im Anmeldeverfahren muss die Bösgläubigkeit der Anmeldung im Löschungsverfahren nicht ersichtlich (§ 37 Abs. 3 MarkenG), d.h. nicht ohne weiteres erkennbar sein.4)

Kosten eines Löschungsverfahrens

Es entspricht nach ständiger Rechtsprechung der Billigkeit, dem Anmelder im Falle der Löschung seiner Marke wegen Bösgläubigkeit die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens aufzuerlegen.5)

Bei einem erfolgreichen Löschungsverfahren mit dem Gegenstand einer bösgläubigen Markenanmeldung werden in ständiger Rechtsprechung die Kosten des Verfahrens der Anmelderin auferlegt.6)

Im Falle einer bösgläubigen Markenanmeldung sind aus Billigkeitsgründen regelmäßig sowohl die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch die Kosten eines anschließenden Beschwerdeverfahrens dem Inhaber der angegriffenen Marke aufzuerlegen.7)

siehe auch

1)
Derselbe Löschungsgrund war in der Vorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a.F. geregelt, die bis zum 1. Juni 2004 gegolten hat (vgl. Art. 2 Abs. 9 Nr. 5 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts - Geschmacksmusterreformgesetz - vom 12. März 2004, BGBl. I 2004, 390). Das geltende Recht unterscheidet sich von der früheren Rechtslage lediglich dadurch, dass bei bösgläubigen Markenanmeldungen nunmehr bereits die Eintragung versagt werden kann (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 67 = BlPMZ 2004, 222, 253)
2)
BT-Drucks. 15/1075, S. 67
3)
BGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - FUSSBALL WM 2006; m.V.a. BGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E; Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 - S100, m.w.N.
4)
BGH, Urteil v. 2. April 2009 - I ZB 9/06; m.V.a. Begründung des Regierungsentwurfs zum Geschmacksmusterreformgesetz, BT-Drucks. 15/1075, S. 67 = BlPMZ 2004, 222, 253; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 428
5)
BPatG, Beschluss vom 15. April 2026 – Az. 29 W (pat) 8/23; m.V.a. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 71 Rn. 19; BPatG, Beschluss vom 21. Oktober 2025 – Az. 26 W (pat) 48/22
6)
BpatG, Beschl. v. 2.3.2004, 24 W (pat) 36/02; BPatGE 36, 272, 274; 40, 229, 231 ff.; BPatG GRUR 2001, 744 – S100.
7)
BPatG, Beschluss vom 21. Oktober 2025 – Az. 26 W (pat) 48/22
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