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markenrecht:beschraenkung_des_verzeichnisses_der_waren_und_dienstleistungen [2017/01/24 14:09] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | markenrecht:beschraenkung_des_verzeichnisses_der_waren_und_dienstleistungen [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ====== | ||
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+ | Die Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis kann nach ihrem Inhalt beschränkt werden.((BGH, | ||
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+ | Allerdings ist es unzulässig, | ||
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+ | Eine Einschränkung [des [[Waren- und Dienstleistungsverzeichnis|Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses]]] muss die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt.((BGH GRUR 2002, 340 Rdnr. 29 – Fabergé; GRUR 2013, 725 Rdnr. 33 – Duff Beer)) | ||
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+ | Nicht zulässig ist es, sich darauf zu beschränken anzugeben, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen.((BPatG 26 W (pat) 513/18 – Popcorn)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 32 (2) Nr. 3 MarkenG -> [[Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen]] | ||
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