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markenrecht:beschlagnahme_nach_der_verordnung_eg_nr._3295_94
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Beschlagnahme nach der Verordnung EG Nr. 3295 94

§ 150 (1) MarkenG a.F.

In Verfahren nach der in § 146 Abs. 1 genannten Verordnung sind die §§ 146 bis 149 entsprechend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

siehe auch

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