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markenrecht:benutzung_im_geschaeftlichen_verkehr [2018/07/18 08:16] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | markenrecht:benutzung_im_geschaeftlichen_verkehr [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Benutzung im geschäftlichen Verkehr ====== | ||
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+ | Eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Verletzungstatbestände des § 14 Abs. 2 MarkenG [-> [[Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs]]] erfordert regelmäßig eine Verwendung des Zeichens in der Weise, dass eine nach außen erkennbare kennzeichnende Verbindung zwischen dem angegriffenen Zeichen und den vom Dritten | ||
+ | vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt | ||
+ | wird. Der Verkehr muss im Allgemeinen aus der [[Benutzungshandlung]] als solcher | ||
+ | ersehen können, auf welche konkreten Dienstleistungen sich der Kennzeichengebrauch bezieht. An einem solchen Bezug fehlt es im Falle einer reinen [[Imagewerbung]] eines Unternehmens.((BGH, | ||
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+ | Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn sie im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt.((BGH, | ||
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+ | Dabei sind an dieses Merkmal im Interesse des Markenschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Fallgestaltungen nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, | ||
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+ | Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im | ||
+ | Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen | ||
+ | Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt.((BGH, | ||
+ | 702 Rn. 43 - Internet-Versteigerung III; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 | ||
+ | - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 16 = WRP 2013, 505 - MOST-Pralinen)) | ||
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+ | Der Verkauf von dem Privatbereich zuzurechnenden Erzeugnissen findet dagegen | ||
+ | grundsätzlich nicht im geschäftlichen Verkehr statt.((BGH, | ||
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+ | Von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ist nicht schon dann auszugehen, wenn eine Ware, etwa über das Internet, einer Vielzahl von Personen zum Kauf angeboten wird, mag dies auch mit dem Ziel geschehen, | ||
+ | einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen.((Kinderhochstühle im Internet III ; m.V:a. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 23 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 41 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III)) | ||
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+ | Auch wenn ein Anbieter zum Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.((BGH, | ||
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+ | Die Tatsache, dass der Anbieter ansonsten gewerblich tätig ist, deutet ebenfalls auf eine geschäftliche Tätigkeit hin.((BGH, Urt. v. 4. Dezember 2008 - I ZR 3/06 - Ohrclips; BGHZ 172, 119 Tz. 23 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2008, 702 Tz. 43 - Internet-Versteigerung III)) | ||
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+ | Im Grundsatz ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat.((BGH, Urt. v. 4. Dezember 2008 - I ZR 3/06 - Ohrclips; m.V.a. BGH GRUR 2008, 702 Tz. 46 - Internet-Versteigerung III)) | ||
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+ | Die Darlegungs- und Beweislast wird aber dadurch gemildert, dass die Beklagte eine sekundäre [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Eine Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften ge-genüber einem Handeln im privaten Rechtsverkehr ist zwar nicht von vornher-ein im Hinblick auf die speziellen Bestimmungen des Markengesetzes ausgeschlossen.((BGH, | ||
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+ | Der Schutz von Marken nach der allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB muss jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil der Schutz von Marken im Markengesetz spezialgesetzlich ausgestaltet und auf ein Handeln im geschäftli-chen Verkehr zugeschnitten ist. Dies gilt auch für den Schutz bekannter Mar-ken, der im Markengesetz eine umfassende Regelung erfahren hat, mit der der vor Geltung des Markengesetzes entwickelte Schutz aus § 823 BGB und § 1 UWG a.F. fixiert und ausgebaut werden sollte.((BGH, | ||
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+ | Allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen können daher ergänzend nur herangezo-gen werden, wenn der Schutz nach dem Markengesetz versagt. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn eine bekannte oder berühmte Marke außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und damit im privaten Rechts-verkehr auf einer Internet-Plattform Verwendung findet. Dementsprechend hat der Senat eine Haftung des Betreibers einer Internet-Plattform, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Markenmässige Benutzung]] \\ | ||
+ | -> [[Privatrecht: | ||
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