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markenrecht:ausnahmevermerk

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Ausnahmevermerk

Der Ausnahmevermerk wird auch Disclaimer genannt.

Ein Ausnahmevermerk, der sich darauf beschränkt, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal, das durch die Marke selbst beschrieben wird nicht aufweisen ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mit der Markenrechtsrichtlinie Nr. 89/104/EWG vereinbar und daher unzulässig, weil die Eintragung von Marken unter der Voraussetzung, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein bestimmtes durch die Marke selbst beschriebenes Merkmal nicht aufweisen, zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führt.1)

Anzuerkennen sind nicht den Schutzumfang erweiternde Änderungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, die allgemeine und objektive Eigenschaften sowie Zweckbestimmungen der Waren bzw. Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt.2)

Nicht zulässig ist die Angabe, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen3). Eine solche Praxis würde zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führen. Dritte – insbesondere Konkurrenten – wären im Allgemeinen nicht darüber informiert, dass sich bei bestimmten Waren oder Dienstleistungen der durch die Marke verliehene Schutz nicht auf diejenigen Waren oder Dienstleistungen erstreckt, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen, und könnten so dazu veranlasst werden, bei der Beschreibung ihrer eigenen Produkte auf die Verwendung der Zeichen oder Angaben zu verzichten, aus denen die Marke besteht und die dieses Merkmal beschreiben.4)

siehe auch

1)
BPatG, Entsch. v. 23. Oktober 2007 - 32 W (pat) 28/05 - Karl May; m.V.a. vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 679 [Nr. 114-117] - Postkantoor
2)
BPatG, Beschl. v. 22. November 2022 - 25 W (pat) 20/21; m.V.a. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8, Rn. 475 unter Verweis auf BGH GRUR 2002, 340, 341 - Fabergé; GRUR 2013, 725, Rn. 33 - Duff Beer; GRUR 2015, 587, Rn. 21 - PINAR
3)
vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 114 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 778, Rn. 9 - Willkommen im Leben
4)
BPatG, Beschl. v. 22. November 2022 - 25 W (pat) 20/21; m.V.a. EuGH GRUR 2014, 674, Rn. 115 - Postkantoor
markenrecht/ausnahmevermerk.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1