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markenrecht:antrag_auf_internationale_registrierung
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Antrag auf internationale Registrierung

§ 108 des Markengesetzes (MarkenG) regelt den Antrag auf internationale Registrierung einer deutschen Marke.

§ 108 (1) MarkenG → Stellung des Antrags
Der Antrag ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.

§ 108 (2) MarkenG → Antrag vor der Eintragung
Wird der Antrag vor der Eintragung gestellt, gilt er als am Tag der Eintragung eingegangen.

§ 108 (3) MarkenG → Warenverzeichnis der internationalen Registrierung
Dem Antrag ist das nach Klassen geordnete Verzeichnis beizufügen.

§ 108 des MarkenG regelt den Antrag auf internationale Registrierung von Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt. § 108 Abs. 1 MarkenG → Stellung des Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt
Bestimmt die Antragstellung beim Deutschen Patent- und Markenamt. § 108 Abs. 2 MarkenG → Zeitpunkt des Zugangs des Antrags
Regelt den Zugangstag des Antrags. § 108 Abs. 3 MarkenG → Einreichung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
Verlangt die Einreichung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.

siehe auch

§§ 107 - 118 MarkenG → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen

§§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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