Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 108 des Markengesetzes (MarkenG) regelt den Antrag auf internationale Registrierung einer deutschen Marke.
§ 108 (1) MarkenG → Stellung des Antrags
Der Antrag ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.
§ 108 (2) MarkenG → Antrag vor der Eintragung
Wird der Antrag vor der Eintragung gestellt, gilt er als am Tag der Eintragung eingegangen.
§ 108 (3) MarkenG → Warenverzeichnis der internationalen Registrierung
Dem Antrag ist das nach Klassen geordnete Verzeichnis beizufügen.
§ 108 des MarkenG regelt den Antrag auf internationale Registrierung von Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt.
§ 108 Abs. 1 MarkenG → Stellung des Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt
Bestimmt die Antragstellung beim Deutschen Patent- und Markenamt.
§ 108 Abs. 2 MarkenG → Zeitpunkt des Zugangs des Antrags
Regelt den Zugangstag des Antrags.
§ 108 Abs. 3 MarkenG → Einreichung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
Verlangt die Einreichung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.
§§ 107 - 118 MarkenG → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
§§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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