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markenrecht:ansprueche_gegen_agenten_und_vertreter
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Ansprüche gegen Agenten und Vertreter

Wird die begehrte Marke entgegen § 11 MarkenG [→ Agentenmarken] nicht für den Markeninhaber, sondern für dessen Agenten oder Vertreter ohne die Zustimmung Erstgenannten angemeldet oder eingetragen, ist der Markeninhaber gemäß § 17 (1) MarkenG berechtigt die Übertragung der Rechte an und durch die Marke zu verlangen.

Unter den selben Voraussetzungen wie unter § 17 (1) MarkenG ist der Markeninhaber nach Absatz 2 S. 1 dieser Vorschrift dazu berechtigt, dem Agenten oder Vertreter die Benutzung gemäß § 14 MarkenG zu untersagen, wenn er der Benutzung nicht zugestimmt hat.

Für den Fall, dass der Agent oder Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig handelt, findet § 14 (7) MarkenG entsprechend Anwendung, mit Hilfe dessen der Markeninhaber Ersatz für den durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden gelten machen kann. Ob der Agent oder der Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, bemisst sich nach § 276 BGB.

§ 17 (2) S. 2, 3 MarkenG

Handelt der Agent oder Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 (7) ist entsprechend anzuwenden.

§ 17 MarkenG → Ansprueche gegen Agenten oder Vertreter
Regelt, was der Markeninhaber verlangen kann, wenn sein Agent oder Vertreter die Marke ohne Zustimmung anmeldet oder eintragen lässt.

siehe auch

markenrecht/ansprueche_gegen_agenten_und_vertreter.txt · Zuletzt geändert: von migration

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