Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:anhoerungen

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
markenrecht:anhoerungen [2022/06/17 11:57] – [Anhörungen] mfreundmarkenrecht:anhoerungen [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Anhörungen ======
  
 +<note>
 +**§ 60 (2) MarkenG**
 +
 +Bis zum Beschluß, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, ist der Anmelder oder Inhaber der Marke oder ein anderer an dem Verfahren Beteiligter auf Antrag anzuhören, wenn dies sachdienlich ist. Hält das Deutsche Patent- und Markenamt die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist es den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar. Im Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren findet eine Anhörung statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet.
 +</note>
 +
 +§ 60 (1) MarkenG -> [[Ermittlungen]] \\
 +§ 60 (3) MarkenG -> [[Niederschrift]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 56 - 65 MarkenG -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt]] \\
 +§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
 +MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
 +[[Markenrecht]] \\