Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 11 des Markengesetzes (MarkenG) beschreibt die besonderen Regelungen für Marken, die durch Agenten oder Vertreter angemeldet werden.
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist.
Voraussetzung: Die Nichtberechtigung des Agenten zur Markenanmeldung muß nachgewiesen werden, nicht aber dessen Bösgläubigkeit.
Agent ist z.B. der Vertragshändler.
MarkenG, Teil 2, Abschnitt 2 → Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
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