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markenrecht:agentenmarke

Agentenmarke

§ 11 des Markengesetzes (MarkenG) beschreibt die besonderen Regelungen für Marken, die durch Agenten oder Vertreter angemeldet werden.

Voraussetzung: Die Nichtberechtigung des Agenten zur Markenanmeldung muß nachgewiesen werden, nicht aber dessen Bösgläubigkeit.

Agent ist z.B. der Vertragshändler.

siehe auch

markenrecht/agentenmarke.txt · Zuletzt geändert: von migration