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markenrecht:abhilfe_bei_verletzung_des_anspruchs_auf_rechtliches_gehoer

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Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

§ 89a des MarkenG regelt die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

§ 89a MarkenG

Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

MarkenG, Teil 3, Abschnitt 6 → Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Regelt die Verfahren vor dem Bundespatentgericht, einschließlich der Beschwerdeverfahren, der Zuständigkeiten und der Möglichkeiten zur Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.

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