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Abs. 1: Alles, was den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten beschränkt, ist unzulässig und unwirksam.
Abs. 3: Ermächtigungsgrundlage der Kommission, Gruppenfreistellungsverordnungen zu erlassen. Die Gruppenfreistellungsverordnungen erklären Art. 81 I EG für unanwendbar.
Die Grundlage der Gruppenfreistellungsverordnungen ist das sog. second source Prinzip, wonach eine zweite Produktquelle ein Duopol schafft, somit ein Monopol beseitigt und daher im Zweifel eher den Wettbewerb fördert.
Enthält der Vertrag nur eine einzige unwirksame Klausel, so ist dieser nicht mehr durch die FreistellungsVO gedeckt, der gesamte Vertrag fällt somit unter Art. 81 I und ist somit in toto unwirksam. Eine Teilnichtigkeit kommt kaum in Frage, weil die Wettbewerbsbeschränkung üblicherweise die „Würze“ des Vertrags ist.
Art. 81 EGV: Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere
Keine Unterscheidung von horizontalen und vertikalen Vereinbarungen
EuGH 25.3.81- Kleursfabrik
Beschränkung:
beliebige Wettbewerbsparameter des Leistungswettbewerbs werden beschränkt (Preise, Kunden, Märkte, R&D, Bezugsquellen, etc…)
EuGH 25.10.74 - Metro/Saba
(USA: Rule of Reason)
Durchbrechung bei gewissen vertraglichen Konstrukten (
Vertragsimmanent)
Einzelfallentscheidungen, bei denen Kartellrecht nicht anwendbar ist.
Absatzrisiko:
Beispiel: Handelsvertreter (Agent) trägt kein Absatzrisiko - Tankstellen
Unternehmensverkauf
EuGH 11.7.81 - Remia
zu Unterscheiden von Einzelfreistellungen
auch potentieller Wettbewerb ist geschützt!!
ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: Kausalität zwischen Maßnahme und Auswirkung
in der Praxis wenig relevant
ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
Spürbare Auswirkuug der Wettbewerbsbeschränkung auf Dritte bezüglich ihrer wettbewerbl. Handlungsfreiheit
Bestimmung des relevanten Markts
örtlich, sachlich und zeitlich
sachlich: Bedarfsmarktkonzept
(Substituierbarkeit der Produkte)
Anknüpfungspunkt: Marktanteil und Umsätze der beteiligten Unternehmen
Bündeltheorie
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