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Dr. Martin Meggle-Freund

kartellrecht:art._81_egv

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Art. 81 EGV

Abs. 1: Alles, was den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten beschränkt, ist unzulässig und unwirksam.

Abs. 3: Ermächtigungsgrundlage der Kommission, Gruppenfreistellungsverordnungen zu erlassen. Die Gruppenfreistellungsverordnungen erklären Art. 81 I EG für unanwendbar.

Die Grundlage der Gruppenfreistellungsverordnungen ist das sog. second source Prinzip, wonach eine zweite Produktquelle ein Duopol schafft, somit ein Monopol beseitigt und daher im Zweifel eher den Wettbewerb fördert.

Enthält der Vertrag nur eine einzige unwirksame Klausel, so ist dieser nicht mehr durch die FreistellungsVO gedeckt, der gesamte Vertrag fällt somit unter Art. 81 I und ist somit in toto unwirksam. Eine Teilnichtigkeit kommt kaum in Frage, weil die Wettbewerbsbeschränkung üblicherweise die „Würze“ des Vertrags ist.

Art. 81 EGV: Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere

Keine Unterscheidung von horizontalen und vertikalen Vereinbarungen

Wettbewerbsverfälschung bzw. Wettbewerbsbeschränkung

EuGH 25.3.81- Kleursfabrik

Beschränkung:

beliebige Wettbewerbsparameter des Leistungswettbewerbs werden beschränkt (Preise, Kunden, Märkte, R&D, Bezugsquellen, etc…)

EuGH 25.10.74 - Metro/Saba

Leistungswettbewerb

(USA: Rule of Reason)

Durchbrechung bei gewissen vertraglichen Konstrukten (

Vertragsimmanent)

Einzelfallentscheidungen, bei denen Kartellrecht nicht anwendbar ist.

Absatzrisiko:

Beispiel: Handelsvertreter (Agent) trägt kein Absatzrisiko - Tankstellen

Unternehmensverkauf

EuGH 11.7.81 - Remia

zu Unterscheiden von Einzelfreistellungen

auch potentieller Wettbewerb ist geschützt!!

Kausalität

ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: Kausalität zwischen Maßnahme und Auswirkung

in der Praxis wenig relevant

Spürbarkeit (Minimisregel)

ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal

Spürbare Auswirkuug der Wettbewerbsbeschränkung auf Dritte bezüglich ihrer wettbewerbl. Handlungsfreiheit

Bestimmung des relevanten Markts

örtlich, sachlich und zeitlich

sachlich: Bedarfsmarktkonzept

(Substituierbarkeit der Produkte)

Anknüpfungspunkt: Marktanteil und Umsätze der beteiligten Unternehmen

Bündeltheorie

Beispiele von Verstößen

  • Preis- und Konditionenkartelle
  • Vertikale Preisbindung
  • Identifizierende Marktinformationssysteme
  • Gemeinsame Verkaufsorganisation (z.B. Syndikate, nicht aber Genossenschaften)
  • Gebietsaufteilungen
  • Alleinvertriebsorganisationen
  • Alleinbezug
  • Selektiver Vertrieb
kartellrecht/art._81_egv.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1