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internetrecht:zusammenarbeit_mit_der_aufsichtsbehoerde

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Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Art. 31 DSGVO

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

siehe auch

internetrecht/zusammenarbeit_mit_der_aufsichtsbehoerde.txt · Zuletzt geändert: 2023/08/22 08:10 von areichelt