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internetrecht:vorsitz
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Vorsitz

Art. 73 der DSGVO regelt die Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses.

Art. 73 Abs. 1 DSGVO → Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden
Bestimmt die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden durch den Ausschuss.

Art. 73 Abs. 2 DSGVO → Amtszeit und Wiederwahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden
Legt die Amtszeit und die Möglichkeit der Wiederwahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden fest.

siehe auch

internetrecht/vorsitz.txt · Zuletzt geändert: von migration

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