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internetrecht:vertretung_von_betroffenen_personen

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Vertretung von betroffenen Personen

Art. 80 (1) DSGVO

Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77 [→ Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde], 78 [→ Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde] und 79 [→ Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter] genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 [→ Haftung und Recht auf Schadenersatz] in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

Zwar ist in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 die Klagebefugnis von Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgesehen, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, deren satzungsmäßigen Ziele im öffentlichen Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einrichtung, Organisation oder Vereinigung von der betroffenen Person beauftragt wurde, in deren Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 der Verordnung genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Art. 82 der Verordnung in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Um eine solche Klage im Auftrag und Namen einer betroffenen Person zur Durchsetzung ihrer persönlichen Rechte geht es bei der im Streitfall in Rede stehenden Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht. Dort ist vielmehr eine Verbandsklagebefugnis aus eigenem Recht geregelt, die im Zusammenhang mit dem Rechtsbruchtatbestand gemäß § 3a UWG eine objektivrechtliche, von einer Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und deren Beauftragung unabhängige Verfolgung von Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 erlaubt.1)

Art. 80 (2) DSGVO

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 [→ Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde] zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 [→ Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde] und 79 [→ Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter] aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum
internetrecht/vertretung_von_betroffenen_personen.1693827674.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/04 11:41 von areichelt