Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
internetrecht:vertretung_von_betroffenen_personen [2023/09/04 11:41] – [Vertretung von betroffenen Personen] areichelt | internetrecht:vertretung_von_betroffenen_personen [2023/09/04 11:52] (aktuell) – areichelt | ||
---|---|---|---|
Zeile 17: | Zeile 17: | ||
eine Verbandsklagebefugnis aus eigenem Recht geregelt, die im Zusammenhang mit dem Rechtsbruchtatbestand gemäß § 3a UWG eine objektivrechtliche, | eine Verbandsklagebefugnis aus eigenem Recht geregelt, die im Zusammenhang mit dem Rechtsbruchtatbestand gemäß § 3a UWG eine objektivrechtliche, | ||
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 erlaubt.((BGH, | Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 erlaubt.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Eine Verbandsklagebefugnis zur objektiv-rechtlichen Durchsetzung | ||
+ | des Datenschutzrechts ist ferner nicht in Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) | ||
+ | 2016/679 geregelt. Danach können die Mitgliedstaaten zwar vorsehen, dass | ||
+ | jede der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einrichtungen, | ||
+ | oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in | ||
+ | diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Art. 77 der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 der Verordnung aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen. | ||
+ | Erforderlich ist jedoch außerdem, dass die Rechte einer betroffenen Person | ||
+ | gemäß der Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind. Mithin | ||
+ | lässt die Bestimmung des Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 nach | ||
+ | ihrem Wortlaut ebenfalls keine Klagebefugnis von Verbänden zu, die - wie im | ||
+ | Streitfall gestützt auf §§ 3a, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG - unabhängig von der Verletzung subjektiver Rechte einer konkreten betroffenen Person objektive datenschutzrechtliche Verstöße geltend machen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Entsprechendes ergibt sich aus Satz 2 des Erwägungsgrundes 142 der Verordnung (EU) 2016/679, der ebenfalls das Erfordernis der Verletzung der Rechte einer betroffenen Person als Voraussetzung für eine vom Auftrag der Person unabhängige Verbandsklagebefugnis nennt.((BGH, | ||
+ | |||
Zeile 25: | Zeile 40: | ||
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, | Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, | ||
</ | </ | ||
+ | |||
+ | Die Öffnungsklausel zur Regelung einer Verbandsklagebefugnis gemäß Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 könnte mit Blick auf diese umfassenden Regelungen der Pflichten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden eine Ausnahmevorschrift darstellen. Vor diesem Hintergrund begegnet eine extensive Auslegung der Öffnungsklausel des Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 unter Außerachtlassung der in dieser Bestimmung geregelten Voraussetzung der " | ||
+ | |||
+ | Dementsprechend geht auch der Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union davon aus, dass aufgrund des Erlasses der Verordnung (EU) 2016/679, die die den Mitgliedstaaten die freie Wahl der Mittel zur Umsetzung | ||
+ | lassende Richtlinie Nr. 95/46/EG ersetzt, nationale Vorschriften zur Durchführung der Verordnung grundsätzlich nur dann erlassen werden dürfen, wenn hierfür eine ausdrückliche Ermächtigung vorliegt.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Damit die in Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorgesehene Verbandsklage erhoben werden kann, müssen die Mitgliedstaaten von der ihnen durch diese Bestimmung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, diese Art der Vertretung betroffener Personen in ihrem nationalen Recht vorzusehen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Von einer Einrichtung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO kann nicht verlangt werden, dass sie diejenige Person im Voraus individuell ermittelt, die von einer Verarbeitung von Daten, die mutmaßlich gegen die Bestimmungen der | ||
+ | Datenschutz-Grundverordnung verstößt, konkret betroffen ist. Der Begriff " | ||
+ | einer Kennung wie insbesondere einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten oder einer Online-Kennung identifiziert werden kann. Unter diesen Umständen kann die Benennung einer Kategorie oder Gruppe von Personen, die | ||
+ | von einer solchen Verarbeitung betroffen sind, für die Erhebung einer solchen Verbandsklage ausreichen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Die Auslegung des Begriffs der Rechtsverletzung " | ||
+ | und insbesondere, | ||
+ | |||
+ | Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO bezeichnet " | ||
+ | das Erfassen, die Organisation, | ||
+ | den Abgleich oder die Verknüpfung, | ||
+ | |||
+ | Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, | ||
+ | Wird eine Rechtsverletzung " | ||
+ | seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien? | ||
+ | |||
+ | BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum: | ||
+ | |||
+ | Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Kapitel VIII, insbesondere von Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, | ||
+ | |||
+ | Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nationalen Regelungen entgegen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen? | ||
+ | |||
+ | Eine Auffassung geht von einer abschließenden Regelung zur Durchsetzung der in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Verordnung selbst aus; sie verneint deshalb eine | ||
+ | wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis von Mitbewerbern und nimmt eine Klagebefugnis von Verbänden nur unter den in Art. 80 der Verordnung geregelten Voraussetzungen an((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; | ||
+ | |||
+ | Andere halten die in der Verordnung (EU) 2016/679 zur Rechtsdurchsetzung getroffenen Regelungen nicht für abschließend und daher die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Mitbewerber, | ||
+ | von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG im Wege der Klage durchzusetzen.((BGH, | ||
+ | 2020, 509 [juris Rn. 40 bis 62]; Wolff, ZD 2018, 248, 251 f.; Schreiber, GRURPrax 2018, 371, 373; Baumgartner/ | ||
+ | |||
+ | Wieder andere verneinen eine Klagebefugnis für Mitbewerber, | ||
+ | Rn. 22 und 24)) Ansprüche nach § 3a UWG könnten von diesen Verbänden dagegen nicht verfolgt werden.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Vertreten wird schließlich, | ||
+ | |||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]] | DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de