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und sich aus dem Zusammenhang zwischen Art. 84, Art. 83 und den Erwägungsgründen 148 bis 152 der Verordnung ergibt, dass es bei den Sanktionen im Sinne von Art. 84 der Verordnung um verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen von Verstößen geht.((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; | und sich aus dem Zusammenhang zwischen Art. 84, Art. 83 und den Erwägungsgründen 148 bis 152 der Verordnung ergibt, dass es bei den Sanktionen im Sinne von Art. 84 der Verordnung um verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen von Verstößen geht.((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; | ||
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+ | BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum: | ||
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+ | Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Kapitel VIII, insbesondere von Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, | ||
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+ | Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nationalen Regelungen entgegen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen? | ||
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+ | Eine Auffassung geht von einer abschließenden Regelung zur Durchsetzung der in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Verordnung selbst aus; sie verneint deshalb eine | ||
+ | wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis von Mitbewerbern und nimmt eine Klagebefugnis von Verbänden nur unter den in Art. 80 der Verordnung geregelten Voraussetzungen an((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; | ||
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+ | Andere halten die in der Verordnung (EU) 2016/679 zur Rechtsdurchsetzung getroffenen Regelungen nicht für abschließend und daher die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Mitbewerber, | ||
+ | von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG im Wege der Klage durchzusetzen.((BGH, | ||
+ | 2020, 509 [juris Rn. 40 bis 62]; Wolff, ZD 2018, 248, 251 f.; Schreiber, GRURPrax 2018, 371, 373; Baumgartner/ | ||
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+ | Wieder andere verneinen eine Klagebefugnis für Mitbewerber, | ||
+ | Rn. 22 und 24)) Ansprüche nach § 3a UWG könnten von diesen Verbänden dagegen nicht verfolgt werden.((BGH, | ||
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+ | Vertreten wird schließlich, | ||
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