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internetrecht:sanktionen

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Sanktionen

Art. 84 (1) DSGVO

Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung – insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 [→ Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen] unterliegen – fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Zulässigkeit einer Verbandsklagebefugnis dürfte sich auch nicht auf Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 stützen lassen, wonach die Mitgliedstaaten die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung festlegen und alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen. Eine Verbandsklagebefugnis, wie sie in § 8 Abs. 3 UWG geregelt ist, kann nach der Systematik der Verordnung (EU) 2016/679 schon deshalb keine „Sanktion“ sein, weil der Unionsgesetzgeber in Kapitel VIII der Verordnung ausdrücklich zwischen Rechtsbehelfen, Haftung und Sanktion unterscheidet und sich aus dem Zusammenhang zwischen Art. 84, Art. 83 und den Erwägungsgründen 148 bis 152 der Verordnung ergibt, dass es bei den Sanktionen im Sinne von Art. 84 der Verordnung um verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen von Verstößen geht.1)

Art. 84 (2) DSGVO

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; m.V.a. Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 41; ders. in WRP 2018, 1517 Rn. 9
internetrecht/sanktionen.1693828295.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/04 11:51 von areichelt