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Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. | Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. | ||
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+ | Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die Datenschutz-Grundverordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. | ||
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Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten | Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten | ||
- | a) | + | a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, |
- | im Rahmen | + | b) durch die Mitgliedstaaten |
- | b) | + | c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, |
- | durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, | + | d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, |
- | + | ||
- | c) | + | |
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- | durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, | + | |
- | + | ||
- | d) | + | |
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- | durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, | + | |
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===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]] |
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