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internetrecht:sachlicher_anwendungsbereich

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 Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
 </note> </note>
 +
 +Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die Datenschutz-Grundverordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
 +
  
 <note> <note>
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 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
  
-a)+a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
  
-im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,+b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
  
-b)+cdurch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
  
-durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen, +d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
- +
-c) +
- +
-durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, +
- +
-d) +
- +
-durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.+
 </note> </note>
  
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 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
 +
 +DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]]
internetrecht/sachlicher_anwendungsbereich.1690285551.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 11:45 von mfreund