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internetrecht:sachlicher_anwendungsbereich

Sachlicher Anwendungsbereich

Art. 2 der DSGVO regelt den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung.

Art. 2 Abs. 1 DSGVO → Anwendungsbereich der automatisierten und nichtautomatisierten Verarbeitung
Bestimmt den Anwendungsbereich für automatisierte und nichtautomatisierte Datenverarbeitung.

Art. 2 Abs. 2 DSGVO → Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Legt Ausnahmen vom Anwendungsbereich fest.

Art. 2 Abs. 3 DSGVO → Verarbeitung durch Organe der Union
Regelt die Verarbeitung durch Organe der Union und Anpassung an die DSGVO.

Art. 2 Abs. 4 DSGVO → Unberührtheit der Richtlinie 2000/31/EG
Stellt die Unberührtheit der Richtlinie 2000/31/EG klar.

siehe auch

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