internetrecht:recht_auf_wirksamen_gerichtlichen_rechtsbehelf_gegen_eine_aufsichtsbehoerde

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 **Art. 78 (1) DSGVO** **Art. 78 (1) DSGVO**
  
-Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.+Jede [[privatrecht:natuerliche_person|natürliche]] oder [[privatrecht:juristische_person|juristische Person]] hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.
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 +
 +Darüber hinaus stellt die Datenschutz-Grundverordnung betroffenen Personen in Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 79 Abs. 1 DSGVO Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.((BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten))
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 +Gegen eine abschließende Regelung der Rechtsdurchsetzung könnte sprechen, dass in Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 jeweils die Wendung "unbeschadet eines
 +anderweitigen Rechtsbehelfs" enthalten ist.((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; m.V.a. vgl. OLG Hamburg, WRP 2018, 1510 Rn. 30; Wolff, ZD 2018, 248, 251))
  
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 **Art. 78 (2) DSGVO** **Art. 78 (2) DSGVO**
  
-Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.+Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 [-> [[Zuständigkeit]]] und 56 [-> [[Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde]]] zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 [-> [[Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde]]] erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
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internetrecht/recht_auf_wirksamen_gerichtlichen_rechtsbehelf_gegen_eine_aufsichtsbehoerde.1693825371.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/04 11:02 von areichelt