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internetrecht:pruef-_und_ueberwachungspflichten_des_registrars [2020/12/10 10:17] – angelegt mfreund | internetrecht:pruef-_und_ueberwachungspflichten_des_registrars [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Prüf- und Überwachungspflichten des Registrars ====== | ||
+ | Bei der Bestimmung von Prüf- und Überwachungspflichten des Registrars [-> [[Registrar einer Internetdomain]]] ist zu berücksichtigen, | ||
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+ | Die Annahme anlassloser allgemeiner Prüf- und Überwachungspflichten des Registrars kommt danach nicht in Betracht. Die Störerhaftung des Registrars setzt vielmehr ebenfalls voraus, dass er auf eine klare und ohne weiteres | ||
+ | feststellbare Rechtsverletzung hingewiesen wird. Dem Registrar, der - anders als | ||
+ | die DENIC - mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird, ist es unter den auch für den | ||
+ | Internetzugangsvermittler geltenden Voraussetzungen zumutbar, einem solchen | ||
+ | Hinweis nachzugehen und im Falle einer Verletzung seiner Prüfpflicht als Störer | ||
+ | zu haften.((BGH, | ||
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+ | Anders als eine Zeichenverletzung, | ||
+ | der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, sofern nicht einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt. Die Haftung des Registrars ist ebenso wie diejenige des Internetzugangsvermittlers ultima ratio, wenn auf andere Weise der Urheberrechtschutz nicht effektiv sichergestellt werden kann.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars; m.V.a. BGHZ 208, 82 Rn. 83 - Störerhaftung des Accessproviders)) | ||
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+ | Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt das zwischen dem Registrar oder einem mit diesem vertraglich verbundenen Reseller und dem Registranten bestehende Vertragsverhältnis nicht die Annahme, der Registrar müsse als im Lager des Rechtsverletzers stehend unmittelbar haften. Die vom Registrar erbrachte Dienstleistung ist im Ansatz neutral, weil sie sich auf die Registrierung der Domain beschränkt und keinen Bezug zu den unter der Domain abrufbaren Inhalten aufweist. Dass sie auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, | ||
+ | führt zu keiner Verlagerung der beim Betreiber der Internetseite liegenden Verantwortung für den abrufbaren Inhalt.((BGH, | ||
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+ | Da die von dem Registrar verlangte Dekonnektierung einer Domain mit rechtsverletzenden Inhalten zur Folge hat, dass außer diesen Inhalten auch die gesamte Domain mit sämtlichen Inhalten für Internetnutzer nicht mehr erreichbar | ||
+ | ist, gelten die Grundsätze zur Vermeidung eines grundrechtswidrigen " | ||
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+ | Die Störerhaftung des Registrars ist danach nur zumutbar, wenn die unter der betroffenen Domain abrufbaren Inhalte weit überwiegend illegal sind.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars; m.V.a. BGHZ 208, 82 Rn. 55 - Störerhaftung des Accessproviders, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Störerhaftung des Registrars]] |
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