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internetrecht:pruef-_und_ueberwachungspflichten_des_registrars

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Prüf- und Überwachungspflichten des Registrars

Bei der Bestimmung von Prüf- und Überwachungspflichten des Registrars [→ Registrar einer Internetdomain] ist zu berücksichtigen, dass dieser - ähnlich wie die DENIC - an der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe mitwirkt, die Sub-Level-Domains unterhalb der Top-Level-Domains („.de“, „.com“ usw.) effizient zu vergeben und zu verwalten. Zugleich ermöglicht der Registrar zwar nicht im Wege technischer Durchleitung, aber durch administrative Maßnahmen die Erreichbarkeit der betroffenen Internetdomain, so dass insoweit eine Ähnlichkeit zum Internetzugangsvermittler besteht. Anders als der Host-Provider, der die möglicherweise rechtsverletzenden Daten speichert, sorgt der Registrar lediglich für die Konnektierung einer Internetdomain.1)

Die Annahme anlassloser allgemeiner Prüf- und Überwachungspflichten des Registrars kommt danach nicht in Betracht. Die Störerhaftung des Registrars setzt vielmehr ebenfalls voraus, dass er auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung hingewiesen wird. Dem Registrar, der - anders als die DENIC - mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird, ist es unter den auch für den Internetzugangsvermittler geltenden Voraussetzungen zumutbar, einem solchen Hinweis nachzugehen und im Falle einer Verletzung seiner Prüfpflicht als Störer zu haften.2)

Anders als eine Zeichenverletzung, die an der Domainbezeichnung selbst ablesbar sein kann, erfordert die Prüfung einer Beanstandung, die sich auf den unter der Domain bereitgestellten Inhalt bezieht, Feststellungen zum Seiteninhalt, von dem der Registrar im Regelfall keine Kenntnis hat. Auch bei einer klaren Rechtsverletzung kann dies einen nicht unerheblichen Aufwand erfordern. Bei der Abwägung der beteiligten Grundrechte (dazu Rn. 26) ist der Gefahr, dass hieraus eine unverhältnismäßige Belastung des Registrars und damit eine Gefährdung seines Geschäftsmodells folgt, durch die Annahme seiner lediglich subsidiären Haftung Rechnung zu tragen, die erst eintritt, wenn der Rechtsinhaber erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen ist, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, sofern nicht einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt. Die Haftung des Registrars ist ebenso wie diejenige des Internetzugangsvermittlers ultima ratio, wenn auf andere Weise der Urheberrechtschutz nicht effektiv sichergestellt werden kann.3)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt das zwischen dem Registrar oder einem mit diesem vertraglich verbundenen Reseller und dem Registranten bestehende Vertragsverhältnis nicht die Annahme, der Registrar müsse als im Lager des Rechtsverletzers stehend unmittelbar haften. Die vom Registrar erbrachte Dienstleistung ist im Ansatz neutral, weil sie sich auf die Registrierung der Domain beschränkt und keinen Bezug zu den unter der Domain abrufbaren Inhalten aufweist. Dass sie auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, führt zu keiner Verlagerung der beim Betreiber der Internetseite liegenden Verantwortung für den abrufbaren Inhalt.4)

Da die von dem Registrar verlangte Dekonnektierung einer Domain mit rechtsverletzenden Inhalten zur Folge hat, dass außer diesen Inhalten auch die gesamte Domain mit sämtlichen Inhalten für Internetnutzer nicht mehr erreichbar ist, gelten die Grundsätze zur Vermeidung eines grundrechtswidrigen „Overblockings“ (dazu Rn. 26) auch für die Störerhaftung des Registrars. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Betroffenheit des Informationsfreiheitsgrundrechts der Internetnutzer nicht mit der Erwägung ausgeblendet werden, der Registrar schulde lediglich dem Registranten das Veranlassen der Konnektierung, nicht dagegen auch den Internetnutzern die Vermittlung des Zugangs zum Internet. Die beeinträchtigende Wirkung der Dekonnektierung einer Domain beschränkt sich nicht auf das Verhältnis zwischen Registrar und Domaininhaber, sondern schließt sämtliche Nutzer vom Zugang zu der Domain aus.5)

Die Störerhaftung des Registrars ist danach nur zumutbar, wenn die unter der betroffenen Domain abrufbaren Inhalte weit überwiegend illegal sind.6)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars; m.V.a. OLG Frankfurt, K&R 2015, 742; Bertermann, MMR 2015, 524, 525; JurisPK-Internetrecht/Heckmann, 6. Aufl., Kap. 2.2 Rn. 275; Jaeger-Lenz/Lieckfeld in Hasselblatt, Münchener Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Aufl., § 31 Rn. 207; Volkmann in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 1004 BGB Rn. 47
2)
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars
3)
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars; m.V.a. BGHZ 208, 82 Rn. 83 - Störerhaftung des Accessproviders
4)
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars; aA Emanuel, Festschrift Büscher, 2018, S. 459, 466
5)
vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars
6)
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars; m.V.a. BGHZ 208, 82 Rn. 55 - Störerhaftung des Accessproviders, mwN
internetrecht/pruef-_und_ueberwachungspflichten_des_registrars.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1