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====== Internationale Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem Internet ====== | ====== Internationale Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem Internet ====== | ||
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+ | Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Die Prüfung ist nicht durch § 576 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen; | ||
+ | nichts anderes als für das Revisionsverfahren, | ||
Die deutschen Gerichte sind international zur Sachentscheidung berufen.((BGH, | Die deutschen Gerichte sind international zur Sachentscheidung berufen.((BGH, |
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