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internetrecht:informationspflicht_wenn_die_personenbezogenen_daten_nicht_bei_der_betroffenen_person_erhoben_wurden

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 e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
  
-f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer internationalen Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß [[Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien|Artikel 46]] oder [[Verbindliche interne Datenschutzvorschriften|Artikel 47]] oder [[Ausnahmen für bestimmte Fälle|Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2]] einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie von ihnen zu erhalten, oder wo sie verfügbar sind.+f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer internationalen Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 [-> [[Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien]]] oder Artikel 47 [-> [[Verbindliche interne Datenschutzvorschriften]]]  oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 [-> [[Ausnahmen für bestimmte Fälle]]] einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie von ihnen zu erhalten, oder wo sie verfügbar sind.
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