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internetrecht:informationspflicht_bei_unrechtmaessiger_kenntniserlangung_von_daten

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Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten

§ 15a TMG

Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestands- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

siehe auch

internetrecht/informationspflicht_bei_unrechtmaessiger_kenntniserlangung_von_daten.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1