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internetrecht:gegenstand_und_ziele

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-====== Gegenstand und Ziele der Datenschutz-Grundverordnung ======+====== Gegenstand und Ziele (Datenschutz-Grundverordnung======
  
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 **Art. 1 (3) DSGVO** **Art. 1 (3) DSGVO**
  
-Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei +Der [[freier Verkehr personenbezogener Daten|freie Verkehr personenbezogener Daten]] in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
-der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.+
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internetrecht/gegenstand_und_ziele.1690286236.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 11:57 von mfreund