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internetrecht:bestehende_datenschutzvorschriften_von_kirchen_und_religioesen_vereinigungen_oder_gemeinschaften

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internetrecht:bestehende_datenschutzvorschriften_von_kirchen_und_religioesen_vereinigungen_oder_gemeinschaften [2023/09/04 12:11] – angelegt areicheltinternetrecht:bestehende_datenschutzvorschriften_von_kirchen_und_religioesen_vereinigungen_oder_gemeinschaften [2023/09/04 12:11] (aktuell) – [Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften] areichelt
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 Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt. Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt.
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 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
  
 DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]] DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]]
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