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+ | ====== Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen ====== | ||
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+ | **§ 6 (1) TMG** | ||
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+ | [[Diensteanbieter]] haben bei [[kommerzielle Kommunikation|kommerziellen Kommunikationen]], | ||
+ | - Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. | ||
+ | - Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. | ||
+ | - Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, | ||
+ | - Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. | ||
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+ | -> [[Werbung]] | ||
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+ | § 5a (6) UWG -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
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+ | Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, | ||
+ | sein müssen.((BGH, | ||
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+ | Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG geht § 5a Abs. 6 UWG [-> [[Wettbewerbsrecht: | ||
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+ | Der Normvorrang folgt aus dem Charakter des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG als spezifische Vorschrift über die Anforderungen an die Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation im Bereich der Telemedien.((BGH, | ||
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+ | In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bereichsspezifische Vorschriften den Anwendungsbereich allgemeiner lauterkeitsrechtlicher Bestimmungen einschränken können [-> [[Wettbewerbsrecht: | ||
+ | Vorschrift des § 5a Abs. 6 UWG nicht unterlaufen werden.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Die Vorschrift des § 6 Abs. 5 TMG, nach der die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unberührt bleiben, steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Aus § 6 Abs. 5 TMG folgt zum einen, dass ein gegen § 6 Abs. 1 | ||
+ | Nr. 1 TMG verstoßendes Verhalten auch nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (etwa § 3a, § 5a Abs. 6 UWG) verboten werden kann. Zum anderen stellt § 6 Abs. 5 TMG klar, dass nach § 6 Abs. 1 bis 4 | ||
+ | TMG ordnungsgemäß gekennzeichnete kommerzielle Kommunikation unter anderen lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten als dem der Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation durchaus (etwa als irreführend im Sinne des § 5 UWG) | ||
+ | verboten werden kann.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20 - Influencer II; m.V.a. Micklitz/ | ||
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+ | Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG für kommerzielle Kommunikation in Telemedien sowie des § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und des § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV für Werbung in Telemedien sind bereichsspezifische Marktverhaltensregelungen | ||
+ | für Telemedien. Die in diesen Spezialvorschriften zum Ausdruck kommenden medienrechtlichen Wertungen dürfen nicht durch die Anwendung der allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Vorschrift des § 5a Abs. 6 UWG unterlaufen werden.((BGH, | ||
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+ | Das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG für kommerzielle Kommunikation in Telemedien sowie in § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV für Werbung in Telemedien vorgesehene Tatbestandsmerkmal der Gegenleistung gilt nur für werbliche Handlungen zugunsten fremder Unternehmen, | ||
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+ | § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG oder § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV setzen im Fall der Eigenwerbung das Gewähren einer Gegenleistung nicht voraus.((BGH, | ||
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+ | **§ 6 (2) TMG** | ||
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+ | Werden [[kommerzielle Kommunikation|kommerzielle Kommunikationen]] per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. | ||
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+ | **§ 6 (3) TMG** | ||
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+ | Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, | ||
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+ | **§ 6 (4) TMG** | ||
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+ | Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, | ||
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+ | **§ 6 (5) TMG** | ||
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+ | Die Vorschriften des [[Wettbewerbsrecht: | ||
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+ | Aus § 6 Abs. 5 TMG folgt zum einen, dass ein gegen § 6 Abs. 1 | ||
+ | Nr. 1 TMG verstoßendes Verhalten auch nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (etwa § 3a, § 5a Abs. 6 UWG) verboten werden kann. Zum anderen stellt § 6 Abs. 5 TMG klar, dass nach § 6 Abs. 1 bis 4 | ||
+ | TMG ordnungsgemäß gekennzeichnete kommerzielle Kommunikation unter anderen lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten als dem der Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation durchaus (etwa als irreführend im Sinne des § 5 UWG) | ||
+ | verboten werden kann.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20 - Influencer II; m.V.a. Micklitz/ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Allgemeine Informationspflichten der Diensteanbieter]] \\ | ||
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+ | TMG -> [[Telemediengesetz]] \\ |
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