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internetrecht:befugnisse

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Befugnisse

<note>

Art. 58 (1) DSGVO

Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten

siehe auch

internetrecht/befugnisse.1693392095.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/30 10:41 von areichelt