internetrecht:bedingungen_fuer_die_einwilligung_eines_kindes_in_bezug_auf_dienste_der_informationsgesellschaft

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 **Art. 8 (1) DSGVO** **Art. 8 (1) DSGVO**
- +Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a [-> [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]]] bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der [[freier Verkehr personenbezogener Daten|personenbezogenen Daten]] des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. <sup>2</sup>Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese [[Einwilligung der betroffenen Person|Einwilligung]] durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.
-Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.+
 Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf. Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.
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