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internetrecht:aussetzung_des_verfahrens

Aussetzung des Verfahrens

Art. 81 der DSGVO regelt die Aussetzung von Gerichtsverfahren bei parallelen Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten.

Art. 81 Abs. 1 DSGVO → Kontaktaufnahme zwischen Gerichten bei parallelen Verfahren
Verpflichtet Gerichte zur Kontaktaufnahme bei parallelen Verfahren.

Art. 81 Abs. 2 DSGVO → Möglichkeit der Aussetzung eines späteren Verfahrens
Ermächtigt Gerichte zur Aussetzung späterer Verfahren bei Parallelität.

Art. 81 Abs. 3 DSGVO → Unzuständigkeitserklärung bei parallelen Verfahren in erster Instanz
Erlaubt Gerichten die Unzuständigkeitserklärung bei parallelen Verfahren in erster Instanz.

siehe auch

internetrecht/aussetzung_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: von migration