Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 81 der DSGVO regelt die Aussetzung von Gerichtsverfahren bei parallelen Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten.
Art. 81 Abs. 1 DSGVO → Kontaktaufnahme zwischen Gerichten bei parallelen Verfahren
Verpflichtet Gerichte zur Kontaktaufnahme bei parallelen Verfahren.
Art. 81 Abs. 2 DSGVO → Möglichkeit der Aussetzung eines späteren Verfahrens
Ermächtigt Gerichte zur Aussetzung späterer Verfahren bei Parallelität.
Art. 81 Abs. 3 DSGVO → Unzuständigkeitserklärung bei parallelen Verfahren in erster Instanz
Erlaubt Gerichten die Unzuständigkeitserklärung bei parallelen Verfahren in erster Instanz.
DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung
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