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internetrecht:auskunftsrecht_der_betroffenen_person

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 g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
  
-h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß [[Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling|Artikel 22 Absätze 1 und 4]] und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.+h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 [-> [[Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling]]]  und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
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 **Art. 15 (2) DSGVO** **Art. 15 (2) DSGVO**
  
-Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß [[Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien|Artikel 46]] im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.+Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 [-> [[Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien]]]  im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
 </note> </note>
  
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 **Art. 15 (3) DSGVO** **Art. 15 (3) DSGVO**
  
-<sup>1</sup>Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. <sup>2</sup>Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. <sup>3</sup>Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.+Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
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internetrecht/auskunftsrecht_der_betroffenen_person.1690884523.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/01 10:08 von areichelt