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internetrecht:aufgaben_des_datenschutzbeauftragten

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 d) Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, d) Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde,
  
-e) Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.+e) Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36 [-> [[Vorherige Konsultation]]], und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
 </note> </note>
  
internetrecht/aufgaben_des_datenschutzbeauftragten.1692787257.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/23 10:40 von areichelt