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internetrecht:audiovisuelle_mediendienste_auf_abruf

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Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf

§ 2 S. 1 Nr. 6 TMG

Im Sinne dieses Gesetzes sind „audiovisuelle Mediendienste auf Abruf“ Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt fernsehähnlich sind und die von einem Diensteanbieter zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und aus einem vom Diensteanbieter festgelegten Inhaltekatalog bereitgestellt werden.

siehe auch

internetrecht/audiovisuelle_mediendienste_auf_abruf.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1