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internetrecht:allgemeine_bedingungen_fuer_die_verhaengung_von_geldbussen [2023/09/04 11:32] – angelegt areichelt | internetrecht:allgemeine_bedingungen_fuer_die_verhaengung_von_geldbussen [2023/09/04 11:40] (aktuell) – [Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen] areichelt | ||
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**Art. 83 (2) DSGVO** | **Art. 83 (2) DSGVO** | ||
- | Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j verhängt. | + | Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j [-> [[Befugnisse]]] |
a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens, | a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens, | ||
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c) jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens, | c) jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens, | ||
- | d) Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, | + | d) Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 [-> [[Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen]]] |
e) etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, | e) etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, | ||
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f) Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, | f) Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, | ||
- | g) Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind, | + | g) Kategorien |
h) Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat, | h) Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat, | ||
- | i) Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden, | + | i) Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 [-> [[Befugnisse]]] |
- | j) Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und | + | j) Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 [-> [[Verhaltensregeln]]] |
k) jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste. | k) jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste. | ||
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Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist | Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist | ||
- | a) die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43, | + | a) die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 8 [-> [[Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft]]], 11 [-> [[Verarbeitung, |
b) die Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den Artikeln 42 und 43, | b) die Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den Artikeln 42 und 43, | ||
- | c) die Pflichten der Überwachungsstelle gemäß Artikel 41 Absatz 4. | + | c) die Pflichten der Überwachungsstelle gemäß Artikel 41 Absatz 4 [-> [[Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln]]]. |
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Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist | Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist | ||
- | a) die Grundsätze für die Verarbeitung, | + | a) die Grundsätze für die Verarbeitung, |
- | b) die Rechte der betroffenen Person gemäß den Artikeln 12 bis 22, | + | b) die Rechte der betroffenen Person gemäß den Artikeln 12 [-> [[Transparente Information, |
- | c) die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation gemäß den Artikeln 44 bis 49, | + | c) die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation gemäß den Artikeln 44 [-> [[Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung]]] |
d) alle Pflichten gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, | d) alle Pflichten gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, | ||
- | e) Nichtbefolgung einer Anweisung oder einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung oder Aussetzung der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 oder Nichtgewährung des Zugangs unter Verstoß gegen Artikel 58 Absatz 1. | + | e) Nichtbefolgung einer Anweisung oder einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung oder Aussetzung der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 [-> [[Befugnisse]]] |
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