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Schutzverletzung

HHalbleiterschutzgesetz Abschnitt 1: Der Schutz der Topographien § 9 Schutzverletzung
§Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) Abschnitt 1: Der Schutz der Topographien § 9 Schutzverletzung Abs. 1
§ 9 (1) HalblSchG

Wer den Vorschriften des § 6 Abs. 1 zuwider den Schutz der Topographie verletzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend.

§Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) Abschnitt 1: Der Schutz der Topographien § 9 Schutzverletzung Abs. 2
§ 9 (2) HalblSchG

Die §§ 24a bis 24e, 25a und 25b des Gebrauchsmustergesetzes gelten entsprechend.

§Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) Abschnitt 1: Der Schutz der Topographien § 9 Schutzverletzung Abs. 3
§ 9 (3) HalblSchG

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) Abschnitt 1: Der Schutz der Topographien § 9 Schutzverletzung Abs. 4
§ 9 (4) HalblSchG

§ 24g des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend.

siehe auch

HalblSchG → Halbleiterschutzgesetz

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