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halbleiterschutz:loeschungsverfahren
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Löschungsverfahren

§Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) Abschnitt 1: Der Schutz der Topographien § 8 Löschungsanspruch, Löschungsverfahren Abs. 3
§ 8 (3) HalblSchG

Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil der Topographie, so wird die Eintragung nur in diesem Umfang gelöscht.

§Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) Abschnitt 1: Der Schutz der Topographien § 8 Löschungsanspruch, Löschungsverfahren Abs. 4
§ 8 (4) HalblSchG

Die Löschung der Eintragung der Topographie nach den Absätzen 1 bis 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) Abschnitt 1: Der Schutz der Topographien § 8 Löschungsanspruch, Löschungsverfahren Abs. 5
§ 8 (5) HalblSchG

Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über das Löschungsverfahren (§ 17) und über die Wirkung des Löschungsverfahrens auf eine Streitsache (§ 19) sind entsprechend anzuwenden.

siehe auch

HalblSchG → Halbleiterschutzgesetz

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