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halbleiterschutz:eintragung_bekanntmachung_aenderungen

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 +====== Eintragung, Bekanntmachung, Äenderungen ======
 +
 +
 +<note>
 +**§ 4 (1) HalblSchG**
 +
 + 
 +Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 3, so verfügt das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung in das [[Register für Topographien]], ohne die Berechtigung des Anmelders zur Anmeldung, die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen und die Eigenart der Topographie zu prüfen.
 +</note>
 +
 +
 +
 +<note>
 +**§4  (2) HalblSchG** 
 +
 +
 +Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Eintragung in das Register, die Bekanntmachung im Patentblatt und Änderungen im Register sowie über die Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 bis 4) sind entsprechend anzuwenden.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 4 HalbSchG -> [[Register für Topographien]]