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+ | ====== Unternehmenspersönlichkeitsrecht ====== | ||
+ | Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt als Ausprägung des [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]] den durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen.((BGH, | ||
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+ | Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, muss wegen seiner Eigenart als ein Rahmenrecht durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die | ||
+ | besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, | ||
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+ | Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden [§ 4 Nr. 1 UWG -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Art. 2 (1) GG -> [[allgemeines Persönlichkeitsrecht]] \\ | ||
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+ | § 4 Nr. 1 UWG -> [[Wettbewerbsrecht: |
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