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====== Nichtigkeit einer Rechtsverordnung ====== | ====== Nichtigkeit einer Rechtsverordnung ====== | ||
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+ | Eine rechtswidrige und damit nichtige [[Rechtsverordnung]] entfaltet keine Legitimationswirkung. Grundsätzlich ist eine mit [[höherrangiges Recht|höherrangigem Recht]] unvereinbare Rechtsverordnung nichtig.((vgl. BeckOK.GG/ | ||
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+ | Die [[Gericht|Gerichte]] haben Rechtsverordnungen darauf zu überprüfen, | ||
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+ | Die Nichtigkeit einer Rechtsverordnung können die Fachgerichte selbst feststellen, | ||
Die Rechtmäßigkeit einer [[Rechtsverordnung]] ist zunächst an spezifischen verfassungsrechtlichen Rechtmäßigkeitsvorgaben zu messen.((BGH, | Die Rechtmäßigkeit einer [[Rechtsverordnung]] ist zunächst an spezifischen verfassungsrechtlichen Rechtmäßigkeitsvorgaben zu messen.((BGH, | ||
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Weiter ist die Vereinbarkeit der Rechtsverordnung mit sonstigem [[höherrangiges Recht|höherrangigem Recht]], insbesondere den [[Grundrecht|Grundrechten]], | Weiter ist die Vereinbarkeit der Rechtsverordnung mit sonstigem [[höherrangiges Recht|höherrangigem Recht]], insbesondere den [[Grundrecht|Grundrechten]], | ||
- | Eine rechtswidrige und damit nichtige [[Rechtsverordnung]] entfaltet keine Legitimationswirkung. Grundsätzlich | + | Allerdings |
+ | 245 [juris Rn. 16]; BVerfGE 44, 216 [juris Rn. 26]). Das Grundgesetz normiert in Art. 80 GG Anforderungen an den Erlass von Rechtsverordnungen, | ||
- | Die [[Gericht|Gerichte]] haben Rechtsverordnungen darauf zu überprüfen, ob sie gegen [[höherrangiges | + | Hiervon nicht berührt wird allerdings die Frage, inwiefern nachträgliche tatsächliche Veränderungen die Annahme rechtfertigen können, dass eine Rechtsverordnung nicht mehr im Einklang mit sonstigem höherrangigem |
+ | insbesondere dem Verfassungsrecht, | ||
- | Die Nichtigkeit | + | Dieser für formelle Gesetze geltende Grundsatz hat entsprechend für eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung zu gelten.((BGH, |
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+ | Mit Blick auf das in einer Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
-> [[Rechtsverordnung]] | -> [[Rechtsverordnung]] |
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