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+ | Das für den Staat bestehende, aus der objektiv-rechtlichen Komponente der [[Pressefreiheit]] des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG((auch " | ||
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+ | Dieses Gebot ist im Sinne des § 3a UWG zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Gebot der Staatsferne der Presse setzt der am Markt tätigen öffentlichen Hand zugunsten der anderen Marktteilnehmer - insbesondere der institutionell geschützten Presse, aber auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger an einer unabhängigen Information und Meinungsbildung - enge Grenzen. Es soll nicht bestimmte Anbieter von bestimmten Märkten fernhalten, sondern lässt zu, dass private und staatliche Stellen sich in einem überschneidenden Bereich auf dem Markt begegnen.((BGH, | ||
+ | ; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 19] = WRP 2019, 317 - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG -> [[Pressefreiheit]] | ||
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