Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


grundrecht:gesetz

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
grundrecht:gesetz [2023/02/01 08:42] mfreundgrundrecht:gesetz [2023/10/10 07:50] (aktuell) mfreund
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Gesetz =====
  
 +-> [[Rechtsverordnung]] \\
 +-> [[Nichtigkeit einer Rechtsverordnung]] \\
 +-> [[Gesetzesauslegung]] \\
 +-> [[Gesetzesmaterialien]] \\
 +-> [[Richterliche Rechtsfortbildung]] \\
 +-> [[Planwidrige Regelungslücke]] \\
 +
 +Ein Gesetz ist eine [[Rechtsnorm]], welche menschliches Verhalten regelt.
 +
 +Die [[Gericht|Gerichte]] müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren.((BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - YouTube-Drittauskunft II))
 +
 +Die Anwendung und [[Auslegung der Gesetze]] durch die Gerichte stehen mit dem [[Grundrecht:Rechtsstaatsprinzip]] (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger [[richterliche Rechtsfortbildung|richterlicher Rechtsfortbildung]] bewegen.((BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - YouTube-Drittauskunft II)) 
 +
 +Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt [-> [[Auslegung der Gesetze]]], kommt neben Wortlaut und Systematik den [[Gesetzesmaterialien]] eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. In Betracht zu ziehen sind hier die Begründung eines Gesetzentwurfs, der unverändert verabschiedet worden ist, die darauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 Satz 2 GG) und Bundesregierung (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG) und die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse. In solchen Materialien finden sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen.((BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - YouTube-Drittauskunft II; m.V.a. BVerfGE 149, 126 Rn. 74 mwN))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Rechtsnorm]]